Verein Omas gegen Rechts Schweiz

Verein Omas gegen Rechts Schweiz

Verein Omas gegen Rechts Schweiz

Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Omas gegen Rechts Schweiz» besteht ein Verein im Sinn von ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Basel.

Art. 2 Zweck

Der Verein Omas gegen Rechts ist die nationale Grundlage für das Netzwerk «Omas gegen Rechts Schweiz».

Der Verein ist religiös und parteipolitisch neutral und ungebunden.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- und Selbsthilfezwecke.

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Zweck des Vereins ist es, die demokratiefeindlichen und lebensverachtenden Tendenzen in unserer Schweizer Gesellschaft wahrzunehmen und sich dazu zu verlautbaren. Damit wollen wir unsere Demokratie und die soziale Vielfalt in der Schweiz stärken.

Das Manifest https://omasgegenrechts.ch/manifest-omas-gegen-rechts/ ist Teil der Statuten (Anhang 1).

Art. 3 Mittel

Zur Erreichung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  •  Mitgliederbeiträge
  •  Gönnerbeiträge
  •  Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  •  Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das mitgeltende Beitragsreglement regelt die Beitragsstufen der natürlichen und juristischen Personen.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Mitglieder sind natürliche und juristischePersonen, welche die Interessen des Vereins fördern und unterstützen wollen.

Mitglieder sind Frauen derheutigen Grossmütter-Generation – unabhängig davon, ob biologisch Grossmütter oder nicht.

Art. 5 Aufnahme

  1. Ein Antrag um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1)   bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2)   bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Art. 7 Austritt und Ausschluss

  1. Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
  2. Mitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 8 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder und Ehren-Mitglieder haben je eine Stimme.
  2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags.

III. Organisation

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins Omas gegen Rechts Schweiz sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  1. Die Mitglieder Versammlung

Art. 10 Stellung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr gehören sämtliche Mitglieder an.
  2. Die Mitglieder können sich durch andere anwesende Mitglieder durch eine schriftlich ausgestellte Vollmacht vertreten lassen.

Art. 11 Zuständigkeit

  1. Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands über die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Vereinsjahr.
  2. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
  3. Der Bericht der Revisionsstelle wird den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
  4. Mitgliederberbeiträge für das zukünftige Geschäftsjahr (Folgejahr) müssen nur bei Veränderungen genehmigt werden. Das mitgeltende Beitragsreglement regelt die Festlegung und Berechnung der Mitgliederschaft (Anhang 2)
  5. Kenntnisnahme des Budgets für das laufende Geschäftsjahr.
  6. Wahl Vorstands-Mitglieder.
  7. Wahl der Revisionsstelle.
  8. Ernennung von Ehren-Mitgliedern.
  9. Festsetzung und Abänderung der Statuten.
  10. Auflösung des Vereins

Art. 12 Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie kann auf Beschluss des Vorstandes auch virtuell durchgeführt werden.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Art. 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern mit einer Traktandenliste mindestens 20 Tage vor der Versammlung zugeschickt (per Post oder elektronisch).
  2. Mitglieder können das Traktandieren eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Der Verhandlungsgegenstand sowie der dazugehörige Antrag ist dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
  3. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann kein gültiger Beschluss gefasst werden.

Art. 14 Vorsitz und Protokoll

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium oder Co-Präsidium geleitet.
  2. Auf Anfrage des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung zu Beginn eine Tagespräsidentin wählen, die dann die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt.
  3. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand bezeichnet eine Protokollführerin. Das Protokoll wird den Mitgliedern per Post oder elektronisch zugestellt und an der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt.

Art. 15 Abstimmungen

  1. Die (Tages-) Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie (zusätzlich) den Stichentscheid.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschliesst mit dem einfachen Mehr.
  3. Die Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Abstimmung beschliessen.

Art. 16 Wahlen

  1. Die Wahlen finden in der Regel offen statt.
  2. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der anwesenden Stimmen erreicht. Erhält niemand das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
    Stehen mehr als zwei Personen für den gleichen Sitz zur Wahl, so scheidet diejenige mit der geringsten Stimmenzahl nach jedem Wahlgang aus. Sind mehrere Sitze zu vergeben, so gilt für die Besetzung des Sitzes, bis auf den letzten, das absolute Mehr.
  3. Neuwahlen finden einzeln statt.
  4. Wiederwahlen von Amtsinhaberinnen im bisherigen Amt und für jedes Gremium werden in Globo gemäss Vorschlag des Vorstandes vorgenommen.
  • Vorstand

Art. 17 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (inkl. Präsidentin).

Art. 18 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Bei einer Ersatzwahl erstreckt sich die erste Amtsdauer des eintretenden Mitglieds bis zum Ende der Amtsdauer des ersetzten Mitglieds.

Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 19 Konstituierung

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt (Art. 10 f). Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 20 Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder. Sie zeichnen einzeln.

Art. 21 Aufgaben

Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten oder zwingendes Recht anderen Organen übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Vereins gegen aussen.
  2. Geschäftsführung.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  5. Finanzielle Führung des Vereins.
  • Die Revisionsstelle

Art. 22 Wahl, Aufgaben und Rechnungslegung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie besteht aus einer Revisorin, die nicht Mitglied der Omas gegen Rechts Schweiz zu sein braucht.
  2. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
  3. Der Revisionsstelle ist jederzeit vollständige und lückenlose Einsicht in das Rechnungs- und Kassawesen sowie in die Belege des Vereins zu gewähren. Sie berät bei Bedarf die Verantwortlichen des Rechnungswesens.

IV. Finanzielle Mittel und Rechnungswesen

Art. 23 Vereinsvermögen

  1. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Zur Erreichung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
    – Mitgliederbeiträge
    – Gönnerbeiträge
    – Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    – Subventionen
    – Spenden und Zuwendungen aller Art
    Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das mitgeltende Beitragsreglement regelt die Beitragsstufen der natürlichen und juristischen Personen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 24 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung beschliesst die Auflösung.
  2. Ohne anderslautenden Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Verein durch den Vorstand liquidiert.
  3. Dazu muss folgendes von der Mitgliederversammlung geklärt sein:
  4. die Verwendung des Vereinsvermögens
  5. die Deponierung des Archivs
  6. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder im Falle der Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen. Das Vermögen des Vereins ist in diesem Fall möglichst entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden.

Art. 25 Inkrafttretung

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02. März 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Olten, am 02. März 2005

     Rosmarie Brunner Leitung der Vereinsgründung     Carmenza Robledo Abad Althaus Protokollführerin

ANHANG 1: Manifest Omas gegen Rechts Schweiz

alt und nicht stumm

aufmerksam
In vielen Köpfen, Herzen und Händen hat es wieder Platz für Antisemitismus, Rassismus, Sexismus und Männlichkeitswahn; für Abwertung und Ausgrenzung der «Anderen» und der Überhöhung der eigenen «Normalität».
Dank unserer Lebenserfahrung und unserer geistigen Jugendlichkeit erkennen wir diese menschenverachtenden und demokratiefeindlichen Tendenzen.
So sind wir politisch, aber nicht parteipolitisch.

mutig
Wir schauen hin und nicht weg.
Wir stehen gegen das Vergessen der Vergangenheit ein.
Wir erkennen Ungerechtigkeiten und nennen die Dinge beim Namen.
Wir bleiben hartnäckig und frohgemut.

wohlergehen
Armut und Krieg sind keine Naturkatastrophen, sondern wie auch die massiven Klimaveränderungen menschengemacht.
Vermehrte Migration ist die logische Folge.
Die Zukunft aller Kinder und Kindeskinder liegt uns am Herzen: sie brauchen Luft zum Atmen und die Chance für einen aufrechten Gang.

handeln
Wir bauen das Netzwerk «Omas gegen Rechts» aus.
Wir treten für einen sorgsamen Umgang ein: unter uns Menschen, mit allen Lebewesen und der Erde.
Wir wehren uns gegen Gleichgültigkeit, denn sie fördert menschenverachtende Ideologien und macht anfällig für Verschwörungserzählungen.

ANHANG 2:  Beitragsreglement

Grundlage

Die Statuten des Vereins Omas gegen Rechts Schweiz halten fest (Art. 3):

Zur Erreichung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  •  Gönnerbeiträge
  •  Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  •  Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.  

Festlegung und Berechnung der Mitgliederbeiträge

  • Natürliche Personen.

Der Mitgliederbeitrag für natürliche Personen ist nach Selbsteinschätzung frei wählbar zwischen CHF 9.— und CHF 999.—.

  • Juristische Personen.

Der Mitgliederbeitrag für juristische Personen ist nach Selbsteinschätzung frei wählbar zwischen CHF 201.— und CHF 1’001.—.

 
Einzug der Mitgliederbeiträge

Der Einzug der jährlich fälligen Mitgliederbeiträge erfolgt durch die Geschäftsstelle des Vereins Omas gegen Rechts Schweiz, und zwar anfangs des Kalenderjahres.  

Das Beitragsreglement wurde an der Mitgliederversammlung vom 2. März 2025 angenommen und tritt sofort in Kraft.